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BGH · IX ZA 40/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 40/10

IX ZA 40/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20.Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§114 ZPO). Gemäß § 4c Nr. 1 erster Halbsatz InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Unrichtige Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollständige Angaben macht und für die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umstände verschweigt (BGH, Beschluss vom 8.

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Volltext der Entscheidung

IX ZA 40/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20.Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Januar 2011 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. August 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	In	dem	am	29. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insol-
venzgericht die der Schuldnerin bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 4. November 2009 wegen fehlender Angabe des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung und mehrerer verschwiegener Schenkungen an ihren Ehemann im letzten Jahr vor Antragstellung sowie fehlender Angabe des Verzichts auf ein Recht an einem Grundstück aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. August 2010 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht sie um Prozesskostenhilfe nach.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§114 ZPO).
Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 4c Nr. 1 erster Halbsatz InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Unrichtige Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollständige Angaben macht und für die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umstände verschweigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZlnsO 2009, 297 Rn. 6). Entsprechende Unrichtigkeiten in dem Antrag der Schuldnerin sind gegeben. Falschangaben hat das Beschwerdegericht festgestellt. Danach hat die Schuldnerin für das Verfahren relevante Vermögensgegenstände verschwiegen und trotz Nachfrage in den von ihr ausgefüllten Verzeichnissen für das Verfahren erhebliche unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgegenständen auf Dritte nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht Vorsatz angenommen hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Vermögensgegenstände
 
und der Antragstellung spricht für eine bewusste Täuschung des Insolvenzgerichts.
5	Diese	unvollständigen	Angaben	sind	für die Entscheidung über die Ver-
fahrenskostenstundung ursächlich geworden (vgl. BGH, aaO Rn. 9), denn hätte die Schuldnerin die von ihr verschwiegenen Gegenstände in ihren Verzeichnissen aufgeführt, wären Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, die zur Deckung der Verfahrenskosten hätten eingesetzt werden können und die damit einer Kostenstundung entgegengestanden hätten.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 04.11.2009 - 59 IN 483/09 -LG Halle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 386/09 -