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BGH · IX ZA 39/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 39/12

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. Da der Beschluss des Berufungsgerichts am 4.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsmittelfristZPOKlägerinRechtsbeschwerdeRegensburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 39/12
vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. September 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
2	Einer	Partei,	welche	nicht	über	die	finanziellen	Mittel	zur	Einlegung	eines
 Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 -XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Der Prozesskostenhilfean-
 
trag der Klägerin ist demgegenüber nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden. Da der Beschluss des Berufungsgerichts am 4. September 2012 zur Post aufgegeben wurde (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO), gilt er am 18. September 2012 als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebliche Rechtsmittelfrist von einem Monat endete daher am 18. Oktober 2012, während der Prozesskostenhilfeantrag erst am 29. November 2012 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangen ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 29.03.2012 - 3 C 1694/11 -LG Regensburg, Entscheidung vom 03.09.2012 - 2 S 123/12 -