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BGH · IX ZA 39/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 39/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfebelegenfehlendVordruckZAZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 39/08
vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsbeschwerde	hat	keine	Aussicht auf Erfolg
(§114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege
 
zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den geltend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtliche Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -