Volltext der Entscheidung
IX ZA 38/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. August 2013
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. August 2013 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. November 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie
durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vor-
schrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
4 Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Vill Gehrlein Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 19.08.2013 - 3 IK 40/04 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2012- 11 T 294/11, 11 T 66/12, 11 T 67/12, 11 T 123/12 -