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BGH · IX ZA 38/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 38/10

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 3 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeNichtzulassungsbeschwerdeZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 38/10
vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 8. Dezember 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar
 gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss
 
die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urt. v. 27. September 1990 -VII ZR 135/90, WM 1991, 159; v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; v. 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239, Rn. 6; v. 25. November 2008 -VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, Rn. 6). Solche Darlegungen fehlen in der Berufungsbegründung des Beklagten.
3	Eine	Beschwerde	gegen	die	Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
 dem Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-
 
lieh bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 -LG Münster, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -