Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen wird (vgl. Der Schuldner will die Rechtsbeschwerde zu dem einen darauf stützen, dass das Insolvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der Schuldner will die Rechtsbeschwerde zu dem einen darauf stützen, dass das Insolvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056). Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden. 3 Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzge- richt § 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und Rückgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt danach nicht vor. Fischer Ganter Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) - Raebel