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BGH · IX ZA 37/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 37/15

Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Der Senat legt die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 aus, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung von Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse des XII. Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung vom 17.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
GegenvorstellungBundesgerichtshofsMöhring

Volltext der Entscheidung

IX ZA 37/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416BIXZA37.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 19. April 2016 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 18. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Der Senat legt die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der
 Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 aus, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung von Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgelehnt wurde. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.
2	2.	Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung
 vom 17. Dezember 2015 unbegründet. Die Antragsgegner mussten an dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt werden, weil der Antrag abgelehnt worden ist.
 
3	3.	Die	Antragstellerin	kann	nicht	mit	weiteren	Antworten	in	dieser	Sache
 rechnen.
Kayser
 Vill
Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1990 - 12 0 351/90 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 - 20 U 988/91 -