* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 37/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 37/14

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2011 -IXZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2), obwohl die Beklagte spätestens nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Senats über diese unterrichtet war.

GegenvorstellungMöhringKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 37/14
vom 11. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 11. Februar 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 27. Januar 2015
gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auch die nunmehrigen Darlegungen genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 -IXZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2), obwohl die Beklagte spätestens nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Senats über diese unterrichtet war.
 
2	Die	Beklagte	kann	nicht	damit	rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -