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BGH · IX ZA 37/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 37/14

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. gründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 2 Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltVertretungBundesgerichtshofNotanwaltsHamburgRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 37/14
vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 18. Dezember 2014 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-
gründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
2	Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zu demutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zu demindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1;
 
vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 -VZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn 3). Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -