BGH · IX ZA 36/14 vom 05.02.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Insolvenzverwalter beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren, mit dem er die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses erreichen will, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter auch bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO aF nicht befugt ist, im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Auch in diesem Fall sei die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. Auch im Fall der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, Im Hinblick auf §207 InsO wäre eine sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weil gemäß § 216 Abs. 1 InsO nur die Insolvenzgläubiger und der Schuldner befugt sind, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der es das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einstellt, sofortige Beschwerde einzulegen. Ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters besteht nach dem Gesetz nicht (BGH, Beschluss vom 26. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - etwa im Hinblick auf den Schutz der Wohn-und Geschäftsräume oder des Postverkehrs des Schuldners - ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung anerkannt, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen ist auch in diesem Fall bevorrechtigt (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO).