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BGH · IX ZA 36/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 36/12

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. 1 Das mit "Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gegen- Denn die von dem Kläger erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durchführt, wobei die von der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung den dahingehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt hat. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht (BVerfG, NJW 2000, 3344). Hieran fehlt es, weil der Kläger den amtlichen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 12. 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs.4 ZPO) hingewiesen hat (BVerfG, HFR 1992, 426, 427).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellungWiedereinsetzungRechtsmittelfristMöhringZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 36/12
vom 8. Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 8. Januar 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	mit "Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gegen-
vorstellung" überschriebene Schreiben des Klägers vom 12. Dezember 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn die von dem Kläger erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durchführt, wobei die von der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung den dahingehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt hat. Die Gegenvorstellung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung dieser Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet weiterhin aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist am 14. September 2012 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grund-
 
läge von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Hierzu muss sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht (BVerfG, NJW 2000, 3344). Hieran fehlt es, weil der Kläger den amtlichen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 12. Dezember 2012 ausgefüllt und zur Akte gereicht hat.
3	Wiedereinsetzung	in	den	vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch
 nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs. 4 ZPO) hingewiesen hat (BVerfG, HFR 1992, 426, 427). Zu einem solchen Hinweis ist das Gericht nicht verpflichtet. Bei zu demutbarer Sorgfalt hätte der Kläger sein Versäumnis vermeiden können (vgl. BVerfG, aaO).
 
4	Der	Kläger	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache	Antwort	auf weite-
re Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 23 C 1098/10 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.08.2012 - 5 S 1126/11 -