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BGH · IX ZA 36/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 36/10

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Besch I. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 203 InsO
SchuldnerinInsOMasseTrierRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

IX ZA 36/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 18. November 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsbeschwerde	hat	keine	hinreichende	Aussicht	auf
 Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2	Der	Bundesgerichtshof	hat	entschieden,	dass	die	Nachtragsverteilung
 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Besch I. v. 1. Dezember 2005 -IX ZB 17/04, ZlnsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 -IX ZB 287/05, ZlnsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein An-
 
spruch der Masse gegen die D.	auf	Rückzahlung	der	für	den	Ehe-
mann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D.	vom	19. Mai
2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D.	kommt	es
 nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung
 
des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zu dem Vermögen der Schuldnerin und war Bestandteil der Insolvenzmasse.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 16.06.2010 - 23 IN 130/05 -LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2010 - 6 T 71/10 -