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BGH · IX ZA 36/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 36/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. renskostenstundung für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird (vgl. Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stundung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr seiner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen. Auch wenn der Treuhänder seinen subsidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 298 InsO
DüsseldorfInsOTreuhänderAufhebungZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 36/09
vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 3. Dezember 2009 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
2	Aufgrund	der	seit	November	2008 rechtskräftigen Aufhebung der Verfah-
renskostenstundung für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgeho-
 
ben, muss der Schuldner für die Treuhänderkosten selbst aufkommen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird (vgl. MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Prütting/Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO §4c Rn. 42; HK-lnsO/ Kirchhof, 5. Aufl. §4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stundung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr seiner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
3	Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse
 für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen subsidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet
 
waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - 514 IN 8/05 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2009 - 25 T 414/09 -