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BGH · IX ZA 35/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 35/14

Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. schaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (BGH, Beschluss vom 19. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O.(Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfahrenskosten zu demutbar. Die Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der Antragsteller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des beabsichtigten Rechtsmittels für die Masse im Erfolgsfall 100.000 €. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine Forderung für den Ausfall in Höhe von 227.594,75 Unter Berücksichtigung auch der für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Gläubigers zu rund 19 v.H., was eine Quotenerhöhung von etwa 9.500 € möglich erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung (= 1.361,70 €).

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenRechtsverfolgungForderungGläubigerbeabsichtigenwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 35/14
vom 16. Dezember 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Dezember 2014 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzu demuten, die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen.
2	1. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung
-3-
im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 -VZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZlnsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZlnsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).
3	Das	Erfordernis der Unzu demutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirt-
schaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06, nv mwN). Un-beachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4).
4	2.	Nach	diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O.
(Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfahrenskosten zu demutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43 €. Die Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der Antragsteller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des beabsichtigten Rechtsmittels für die Masse im Erfolgsfall 100.000 €. Wenn davon nur 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, entfallen auf den Gläubiger zu 41.500 €. Dies ist mehr als das Sechsfache der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die lediglich 6.189,51 € betragen [2,0 Gerichtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer],
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5	3. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung - schon aufgrund ihres Absonderungsrechts - mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung teilhaben werden.
6	Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann offenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu der S.
(Gläubigerin Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die anteilige Aufbringung der Kosten zu demutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine Forderung für den Ausfall in Höhe von 227.594,75 € anerkannt. Dies entspricht rund 68 v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum, dass im Falle des Prozesserfolgs 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, kann die Gläubigerin zu mit einer Quotenverbesserung von etwa 34.000 € rechnen. Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu 78 v.H. aufzubringenden Kosten (= 4.827,82 €). Unter Berücksichtigung auch der für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Gläubigers zu rund 19 v.H., was eine Quotenerhöhung von etwa 9.500 € möglich
 erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung (= 1.361,70 €).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 11.02.2014 - 9 O 222/12 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2014 - 9 U 33/14 -