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BGH · IX ZA 34/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 34/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. 1 Die Eingabe der Schuldnerin vom 27.

RaebelSchuldnerinDüsseldorfKayserGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 34/10
vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 7. Oktober 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Eingabe	der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen An-
lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren eröffnet hat.
 
2	Die	Schuldnerin	kann	nicht	damit	rechnen,	Antwort	auf	weitere	Eingaben
 in dieser Sache zu erhalten.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 502 IN 88/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -