Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. 1 Die Eingabe der Schuldnerin vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Eingabe der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen An- lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren eröffnet hat. 2 Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 502 IN 88/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -