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BGH · IX ZA 34/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 34/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 2 Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung - und ebenso ihre tatsächliche Durchführung - gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommender Rechtsbehelf in § 98 InsO nicht eröffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 7 InsO nicht statthaft (vgl.

Zitierte Normen: § 4 InsO
statthaftSchuldnerin25unanfechtbarDüsseldorfInsO

Volltext der Entscheidung

IX ZA 34/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 8. September 2010 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Beiordnung	eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß
§ 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
2	Der	Beschluss	des	Landgerichts	vom	5.	Juli	2010,	gegen	den sich die
 Schuldnerin offenbar wenden möchte, ist jedoch unanfechtbar. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung - und ebenso ihre tatsächliche Durchführung - gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommender Rechtsbehelf in § 98 InsO nicht eröffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 (IX ZA 17/09, Rn. 3) mitgeteilt worden. Da schon die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist auch die
 
Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 7 InsO nicht statthaft (vgl. u.a. BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 502 IN 88/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -