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BGH · IX ZA 34/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 34/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß §7 InsO zu (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 6 InsO
sofortigInsOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 34/09
vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 28. September 2009 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZlnsO 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-lnsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un-
 
zulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß §7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2009, aaO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 IK 35/09 -LG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -