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BGH · IX ZA 34/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 34/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des 8. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung über das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar der Senatsvorsitzende und nicht der Senat des Berufungsgerichts zuständig (BGFI, Beschl. Jedenfalls findet aber eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs.3 ZPO nicht statt (BGHZ 102, 37, 39; BGH, Beschl. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO
14BeschlGesuchZBZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 34/07
vom 9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 9. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung über das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar der Senatsvorsitzende und nicht der Senat des Berufungsgerichts zuständig (BGFI, Beschl. v. 28. Oktober 1987 -VIII ZB 22/87, NJW 1988, 211; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 9). Jedenfalls findet aber eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht statt (BGHZ 102, 37, 39; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 -VIII ZB 13/80, VersR 1980, 772; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/
 
Rimmelspacher, 3. Aufl. § 520 Rn. 21; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 17a).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.07.2007 -90 5955/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 8 U 1720/07 -