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BGH · IX ZA 33/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 33/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 3 Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozess- Juni 2009 zu §§ 295, 296 InsO sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, sondern gemäß § 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfahren. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO
RestschuldbefreiungInsOTrierZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 33/09
vom 14. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 14. September 2009 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Schuldner	kann	Prozesskostenhilfe	für das beabsichtige Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	gemäß	§§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
3	Der	Senat	hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozess-
kostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend geprüft und weder
 
eine grundsätzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssicherung oder der Rechtsfortbildung feststellen können. Die Ausführungen des Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu §§ 295, 296 InsO sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, sondern gemäß § 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfahren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Wittlich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7c IN 16/04 -LG Trier, Entscheidung vom 05.08.2009 - 6 T 64/09 -