* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 32/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 32/12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. 3 Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO
statthaftZPORechtsmittelMöhringKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

IX ZA 32/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2012 in dem Insolvenzantragsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. August 2012 zugelassen (§4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss
 vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).
Kayser
 Raebel
Pape
 Möhring
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.02.2012 - 3 IN 167/11 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2012 - 11 T 46/12 -
Lohmann