Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. 3 Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11.
IX ZA 32/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in dem Insolvenzantragsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 23. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. August 2012 zugelassen (§4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395). Kayser Raebel Pape Möhring Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.02.2012 - 3 IN 167/11 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2012 - 11 T 46/12 - Lohmann