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BGH · IX ZA 32/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 32/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 45 GKG
ProzesskostenhilfeFischerWertbeabsichtigenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 32/06
16. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 16. November 2006 beschlossen:
Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26
 
 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Raebel
Vill
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 17.02.2006 -30 396/04 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 U 22/06 -