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BGH · IX ZA 32/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 32/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RaebelFischerZPOJenaKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 32/05
vom 23. März 2006 in dem Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 23. März 2006 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Dem	Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizu-
ordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei
 ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133).
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Raebel
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.03.2005 -30 197/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 U 443/05 -