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BGH · IX ZA 31/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 31/12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 2. 3 Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO
LandgerichtsstatthaftZPORechtsmittelMöhringKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

IX ZA 31/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2012 in dem Insolvenzantragsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 2. August 2012 zugelassen (§4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Weitere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist
 
auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.02.2012 - 3 IN 167/11 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2012 - 11 T 46/12 -