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BGH · IX ZA 31/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 31/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Der Antragsteller hat keine Entscheidung des Landgerichts Offenburg zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine allgemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisungen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof nicht.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 133 GVG
ProzesskostenhilfeOffenburgRechtsmittelBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/10
vom 7. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. September 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte K. und Dr. M. wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, weil die in Aus-
sicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller möchte offenbar erreichen, dass der Bundesgerichtshof anordnet, das Landgericht Offenburg solle ihm in den dort anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen lediglich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde. Der Antragsteller hat keine Entscheidung des Landgerichts Offenburg zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine allgemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisungen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof nicht.
 
2	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-
ben zu erhalten.
Ganter
 Raebel
Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanz:
LG Offenburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 1 0 1/08 -