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BGH · IX ZA 31/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 31/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. 2 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
Prozesskostenhilfe29KölnbeabsichtigenLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/06
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 8. Februar 2007 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller nicht gewährt werden, weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Die	beabsichtigte	Beschwerde	gegen die Nichtzulassung der Revision ist
 unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
 
ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 -LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -