Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. 2 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/06 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). 2 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 -LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -