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BGH · IX ZA 31/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 31/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic am 18. Der Senat kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 I GG und keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein, wenn Art. 3 I GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121, 124 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in wertabhängigen Revisionszugangsbeschränkungen zur Entlastung eines Bundesgerichts keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (BVerfGE 19, 323, 327). b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht verletzt, weil dieses nicht gebietet, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muß (st.Rspr.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO § 544 ZPO § 26 EGZPO Art. 3 GG § 26 EGZPO Art. 3 GG
ÜbergangsregelungBVerfGERechtsmittelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 31/02
BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
 am 18. Dezember 2002 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F. wäre unzulässig.
1. Gemäß §26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. von Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG (BGBl. I 2001 S. 1887, 1908) ist §544 ZPO n.F. bis zu dem 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (vgl. insoweit Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) 20.000 € übersteigt. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwer der Beklagten beträgt 1.071,97 € (= 2.096,06 DM).
 
2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht verfassungswidrig. Der Senat kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 I GG und keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein, wenn Art. 3 I GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121, 124 m.w.N.).
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO kann für sich einen "einleuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll - ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - "einer möglichen Überlastung" des Bundesgerichtshofes vorgebeugt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 126).
Das Bundesverfassungsgericht hat in wertabhängigen Revisionszugangsbeschränkungen zur Entlastung eines Bundesgerichts keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen (BVerfGE 19, 323, 327).
b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht verletzt, weil dieses nicht gebietet, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muß (st.Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 19, 323, 327, 328 m.w.N.).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Raebel
Neskovic