* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 30/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 30/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. 3 Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorab zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung der Gläubiger entschieden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der Schuldner während des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht Verletzungen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu schulden kommen lassen. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO § 290 InsO
BeschwerdegerichtsInsORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 30/11
vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 30. Juni 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 31. März 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 ZPO).
2	Eine	gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, §574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3	Über	den	Antrag	auf	Restschuldbefreiung	ist	nach Ende der Laufzeit der
 Abtretungserklärung vorab zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu
 
diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Vor dieser Entscheidung muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 Abs. 1 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20 ff). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung der Gläubiger entschieden. In diesem Verfahren haben zwei Gläubiger wirksame Versagungsanträge gestellt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der Schuldner während des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht Verletzungen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu schulden kommen lassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vor. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 3 IN 405/02 -LG Lübeck, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 T 588/10 -