BGH · IX ZA 30/08 vom 18.02.2010
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Prozesskostenhilfe braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung a-ber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anfechtungsgegner sich nicht auf den Schutz der §§ 740, 741 ZPO berufen kann, weil sein Rechtsvorgänger diese Position freiwillig durch Mitwirkung an der anfechtbaren Handlung zugunsten des Anfechtungsgegners aufgegeben hat, folgt sowohl aus anfechtungsrechtlichen Grundsätzen als auch aus dem Umstand, dass der Schutz des § 741 ZPO ausschließlich zugunsten des Ehegatten wirkt und nur diesem die Rechtsbehelfe aus § 766 und § 774 ZPO zustehen (Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO § 741 Rn. 5; Tho-mas/Putzo/Hüßtege ZPO 30.