Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/07 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 W 56/07 -