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BGH · IX ZA 30/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 30/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig

Zitierte Normen: § 114 ZPO
PapebeabsichtigenZPOFreiburgRechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 30/07
vom 2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 2. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Prozesskostenhilfegesuch	ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig
 
verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).
Ganter
 Vill
Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 W 56/07 -