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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 9. 1 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin ab- Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den §567 Abs. 1 Nr. 1, §793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
12SchuldnerinFischerDortmundZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Oktober 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	-	Insolvenzgericht	-	hat	den	Antrag	der	Schuldnerin	ab-
gelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfeleistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezogen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den §567 Abs. 1 Nr. 1, §793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZlnsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZlnsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 22.05.2006 - 260 IK 49/05 -LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2006 - 9 T 398/06 -