Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/05 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. März 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhil- fegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2005 -20 4291/04 -OLG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2005 - 13 W 1044/05 -