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BGH · IX ZA 29/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 29/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4d InsO § 233 ZPO § 4 InsO
ParteiFristZAErklärungRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 29/11
vom 28. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 28. Juni 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
2	Einer	Partei,	welche	nicht	über	die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
 Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-
 
fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 -XIIZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZlnsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f).
3	Da	der	Beschluss	des	Beschwerdegerichts	dem Schuldner am 1. April
2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
 
tragsteiler ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Kayser	Raebel	Vill
 Pape
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 -LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -