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BGH · IX ZA 29/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 29/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie weiterer Verfahrensgrundrechte und meint insbesondere, vor einer ablehnenden Entscheidung hätte der Große Senat für Zivilsachen angerufen werden müssen. keine Entscheidung in der Akte über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Senat finde. Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter entschieden. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139 Abs.4 ZPO) einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrages erforderlich sein kann. Sonst gebotene Hinweise können jedoch je nach Lage des Falles entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 139 ZPO
BerufungsgerichtSaarbrückenZPOFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 29/09
vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 24. Juni 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	hat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwer-
de gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2009 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 5. November 2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 23. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2009, eingegangen am selben Tage, "Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und Gegenvorstellung" erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie weiterer Verfahrensgrundrechte und meint insbesondere, vor einer ablehnenden Entscheidung hätte der Große Senat für Zivilsachen angerufen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2009, eingegangen am selben Tage, rügt sie zusätzlich, dass nicht der Einzelrichter des Berufungsgerichts entschieden habe, obwohl sich
 
keine Entscheidung in der Akte über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Senat finde.
2	Der	Rechtsbehelf	ist als Gegenvorstellung statthaft, bleibt jedoch ohne
 Erfolg.
3	1. Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das Grundrecht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter entschieden. Gemäß § 526 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht durch Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im vorliegenden Fall ist kein entsprechender Beschluss ergangen. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (§ 526 Abs. 3 ZPO).
4	2.	Das	Grundrecht	auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
 GG) schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139 Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrages erforderlich sein kann. Sonst gebotene Hinweise können jedoch je nach Lage des Falles entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. etwa das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19). So lag der Fall hier. Der Kläger hatte seine Klage von Anfang an - erstmals auf Seite drei der Klageschrift - auch auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 133
 
 InsO) gestützt. Die dagegen jetzt vertieft vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Die Schadenshöhe war ebenfalls bereits in erster Instanz im Streit.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -