Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. 3 Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/07 vom 20. März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. März 2008 beschlossen: Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 511/07) vom 9. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. §7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3). 3 Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 810 IN 9/06 S -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/9 T 511/07 -