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BGH · IX ZA 29/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 29/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. 3 Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO
RechtsmittelFischerInsOGläubigerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 29/07
vom 20. März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 20. März 2008 beschlossen:
Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 511/07) vom 9. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Das	Prozesskostenhilfegesuch	war zurückzuweisen, weil die Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Rechtsbeschwerde	wäre	unstatthaft	und	damit	unzulässig.	Die
 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. §7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
 
3	Gegen	die	Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für
 den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 810 IN 9/06 S -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/9 T 511/07 -