Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. 1 Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. 2 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß §36 Abs.1, Abs.4 Satz 2 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs.4 ZPO bestimmt, dass der Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 € berücksichtigt wird. 4 Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs.4 InsO hat die Insolvenzordnung keine Beschwerde vorgesehen. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2006 wird abgelehnt. Gründe: 1 Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2006 hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es wäre unzulässig. 2 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß §36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 € berücksichtigt wird. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. 3 Gegen den Beschluss des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 4 Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO hat die Insolvenzordnung keine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet gemäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts statt. 5 § 793 ZPO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZlnsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340; st. Rspr.). Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 26.04.2006 - 406 IK 3590/05 -LG Leipzig, Entscheidung vom 17.07.2006 - 12 T 547/06 -