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BGH · IX ZA 29/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 29/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 23. 1 Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern. 5 Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung des Grundstücksgeschäfts durch den Jugendfürsorger B. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen vorausgegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft.

FischerFehlentscheidungFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 29/05
vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
 am 22. März 2007 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 23. März/13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine
 Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern.
2	Ob	G.	der	"Stiefvater"	der	H.	G.	war,	was der An-
tragsteller nunmehr bestreitet, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles bedeutungslos.
3	Dass	der zur Entscheidung über einen Regressanspruch gegen den frü-
heren Prozessbevollmächtigten berufene Richter darauf abzustellen hat, wie der Vorprozess ohne den (unterstellten) Anwaltsfehler ausgegangen wäre, ist zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsgericht nicht anders gesehen.
4	Die	Frage, was ein Prozessbevollmächtigter unternehmen muss, um
 Fehlentscheidungen des Gerichts zu dem Nachteil des Mandanten vorzubeugen,
 
stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
5	Der	Senat	hat	nicht	verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung
 des Grundstücksgeschäfts durch den Jugendfürsorger B.	für unwirksam
 hält. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen vorausgegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft.
6	Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -