Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfordern, liegen nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/05 vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Nichtzulassungsbeschwerde nachgesuchte Prozesskosten hilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfordern, liegen nicht vor. Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer Leitentscheidung des Revisionsgerichts bedürfen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -