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BGH · IX ZA 28/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/15

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten. 3 Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. 7 a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. , der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. 8 b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zu demindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30.

Zitierte Normen: § 129 BGB § 114 ZPO § 129 InsO
GegenstandGrundstückBGBSchuldnerinVermögenAuflassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/15
vom 4. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
ECLI :DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 4. Februar 2016 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 er-öffneten Insolvenzverfahren.
2	Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G. unter Ausschluss von § 181 BGB
 
erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.
3	Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf
 Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
4	Der	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	ist	unbegründet,	weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO).
5	1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem
 Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 19).
 
6	2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.
7	a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G. , der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zu dem Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).
8	b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zu demindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - VZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/ Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht
 
der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G. den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.
Kayser	Gehrlein
 Lohmann
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2014 -40 191/13 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 U 128/14 -
fungierte, nicht
 Vill