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BGH · IX ZA 28/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/13

Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeNichtzulassungsbeschwerdeMöhringNaumburggründenbeabsichtigen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/13
vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 8. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Beklagte	ist	unter	Zurückweisung	seiner	Berufung auf die Berufung
 der klagenden Stadt verurteilt worden, an die Klägerin 57.470,61 € nebst Zinsen zu zahlen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen.
 
2	Die	Voraussetzungen	für	die	Bewilligung	von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinweis: - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO -
Kayser
 Vill
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 10 O 1576/12 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 5 U 87/13 -