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BGH · IX ZA 28/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/13

Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ebenso wenig können die geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von 500 € abgezogen werden, weil der Beklagte insoweit vorträgt, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit einer angeblichen Gegenforderung aus einem Schuldanerkenntnis aufzurechnen. Weiter belegt der Beklagte vorhandenes Vermögen in Höhe von 110.000 € und 18.000 €. Der Einsatz dieses Bankguthabens in Höhe von insgesamt 128.000 € zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist dem Beklagten zu demutbar, § 115 Abs.3 ZPO, selbst wenn er hieraus den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zuzüglich der Verfahrenskosten zu begleichen haben wird. Weiter fehlt jeder Vortrag zur Entstehung und der Art der Schulden, so dass nicht geprüft werden kann, ob es angemessen ist, sie vom Einkommen abzuziehen (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO; Geimer, aaO Rn. 37 ff).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeHöheSchuldebeabsichtigenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/13
vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 8. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Beklagte	ist	unter	Zurückweisung	seiner	Berufung auf die Berufung
 der klagenden Stadt verurteilt worden, an die Klägerin 57.470,61 € nebst Zinsen zu zahlen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Er behauptet von sich, selbstständig tätig zu sein, gibt aber insoweit keine Einnahmen an, hat jedoch durchschnittliche monatliche Einkünfte aus Mieteinnahmen in Höhe von 1.695 €. Selbst wenn man die durch nichts belegten Angaben als wahr unterstellt und hiervon die Freibeträge für Parteienund Erwerbstätige von 452 € und 206 € abzieht, ergibt sich abzüglich der Rückzahlungsrate für einen Studienkredit in Höhe von monatlich 472,16 € ein einzusetzendes Einkommen von 564,84 € und damit eine Monatsrate von 225 €. Abzugsbeträge im Sinne von Buchstabe F der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger solche nicht (konkret) angibt. Ebenso wenig können die geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von 500 € abgezogen werden, weil der Beklagte insoweit vorträgt, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit einer angeblichen Gegenforderung aus einem Schuldanerkenntnis aufzurechnen.
Weiter belegt der Beklagte vorhandenes Vermögen in Höhe von 110.000 € und 18.000 €. Der Einsatz dieses Bankguthabens in Höhe von insgesamt 128.000 € zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist dem Beklagten zu demutbar, § 115 Abs. 3 ZPO, selbst wenn er hieraus den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zuzüglich der Verfahrenskosten zu begleichen haben wird. Soweit der Beklagte weitere Schulden behauptet, sind diese weder belegt noch hat er vorgetragen, diese Schulden zu tilgen (vgl. Zöller/Geimer,
 
 ZPO, 30. Aufl., § 115 Rn. 37). Weiter fehlt jeder Vortrag zur Entstehung und der Art der Schulden, so dass nicht geprüft werden kann, ob es angemessen ist, sie vom Einkommen abzuziehen (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO; Geimer, aaO Rn. 37 ff).
Kayser	Vill	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 10 O 1576/12 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 5 U 87/13 -