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BGH · IX ZA 28/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeunstatthaftMöhringStuttgartZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/11
vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Mai 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die
 von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO ist
 
verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre deshalb gleichfalls unstatthaft.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp	Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 -90 155/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2011 - 12 U 177/10 -