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BGH · IX ZA 28/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/07

März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. 3 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. tenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenzverfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-lnsO/Kirchhof, 4.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO
FischerAblehnungFrankfurtInsORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/07
vom 20. März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 20. März 2008 beschlossen:
Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. §7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
3	Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefoch-
 
tenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenzverfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. §5 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 810 IN 9/06 S -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/9 T 477/07 -