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BGH · IX ZA 28/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 28/02

Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den §§116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Auf die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes auf den Insolvenzverwalter kann sich die Schuldnerin nicht berufen, weil dieser Übergang nur das Recht der Schuldnerin betrifft, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 InsO). Sie ist dadurch aber nicht in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt worden, die ihr von der Insolvenzordnung - wie das Recht der Beschwerde gegen die Insolvenzeröffnung gemäß § 34 Abs. 2 InsO - ausdrücklich gewährt werden.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 34 InsO § 569 ZPO § 80 InsO § 116 ZPO
RechtSchuldnerinInsOBeschwerdeZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 28/02
BESCHLUSS
vom 14. November 2002 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 14. November 2002 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2002 - 4 T 294/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den §§116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner zwar grundsätzlich die sofortige
 
Beschwerde zu, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ob die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist, wenn wie im vorliegenden Fall der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat, kann offenbleiben, weil jedenfalls die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß den §§ 4, 6 Abs. 2 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden ist. Auf die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes auf den Insolvenzverwalter kann sich die Schuldnerin nicht berufen, weil dieser Übergang nur das Recht der Schuldnerin betrifft, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 InsO). Sie ist dadurch aber nicht in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt worden, die ihr von der Insolvenzordnung - wie das Recht der Beschwerde gegen die Insolvenzeröffnung gemäß § 34 Abs. 2 InsO - ausdrücklich gewährt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die auch nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden könnten (vgl. BGH NJW 1995, 404), bestehen nicht.
Soweit das Schreiben der Schuldnerin vom 9. Juni 2002 noch weitere Anträge oder Anregungen enthält (Abberufung des Insolvenzverwalters, Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß §213 InsO), wären diese nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil das Insolvenzgericht über diese Anträge noch nicht entschieden hat.
Ferner ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer GmbH Prozeßkostenhilfe nur zu gewähren, wenn die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Daß diese Voraussetzung gegeben sein könnte, ist nicht erkennbar.
Kreft
 Ganter
Raebel
 Kayser
Bergmann