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BGH · IX ZA 27/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 27/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausgehende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. Im Falle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründe vorliegt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
KayserMöhringLandgerichtsZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 27/13
vom 5. Dezember 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 5. Dezember 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2013 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausgehende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 -IVZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667).
 
3	2.	Im Falle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde
 allerdings nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründe vorliegt. Dies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 31.08.2012 - 645 C 7/12 -LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 304 S 2/13 -