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BGH · IX ZA 27/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 27/11

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Be- Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeMöhringStuttgartZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 27/11
vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Mai 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die
 von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Be-
 
Schlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2004, 76, 77). Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 -90 155/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2011 - 12 U 177/10 -