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BGH · IX ZA 27/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 27/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 2 Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise zurückgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Beklagte die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be- Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grundsätzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 133 InsO
RechtsprechungerforderlichBerufungsgerichtZPOJenaKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 27/09
vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	bietet	keine	hinreichende Aussicht
 auf Erfolg (§ 114 ZPO).
2	Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise zurückgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Beklagte die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be-
 
nachteiligen, hatte. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist vornehmlich die Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grundsätzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 1 0 1225/06 -OLG Jena, Entscheidung vom 28.05.2009 - 1 U 958/07 -