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BGH · IX ZA 26/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/15

Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 7. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen vom 30. 1 Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 30. 2 Das Landgericht hat im Beschluss vom 30. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015, mit dem das Landgericht die als Ge-

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ProzesskostenhilfeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/15
vom 7. Oktober 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 7. Oktober 2015 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen vom 30. April und 29. Juni 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	ist	gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 30. April und 29. Juni 2015 zur Verfügung.
2	Das	Landgericht hat im Beschluss vom 30. April 2015 die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 Rn. 2; vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2; vom 28. März 2012 - IXZA 8/12 Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IXZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Be-
 
 Schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
3	Der	Beschluss	vom	29. Juni 2015, mit dem das Landgericht die als Ge-
hörsrüge ausgelegte Eingabe des Antragstellers vom 6. Juni 2015 verworfen hat, ist gemäß § 321 Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
Kayser	Gehrlein	Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 C 113/14 -LG Ellwangen, Entscheidung vom 30.4.2015 - 1 S 21/15 -