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BGH · IX ZA 26/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
15AnhörungsrügeZPOBegründungKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/13
vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 24. Juni 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags vorgetragenen Argumente in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie der beabsichtigten Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht verleihen können. Er hat unter diesem Gesichtspunkt den Vortrag für nicht durchgreifend erachtet und hat
 
insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine kurze zusammenfassende Begründung beigefügt.
2	Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Entscheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2, §567 ZPO) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f).
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp	Möhring
 Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 15/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 -