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BGH · IX ZA 26/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts am 29. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, dessen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§ 165 ZPO). 3 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres Bevollmächtigten versagt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 2 GG § 517 ZPO
Recht15BerufungsgerichtVerkündungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/13
vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 15. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGFI, Beschluss vom 25. September 2013 -XIIZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
 
2	Mit	Recht	hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist
 zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts am 29. Oktober 2012 zu laufen begann. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, dessen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§ 165 ZPO). Soweit im Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils Verfahrensfehler des Landgerichts in Betracht kommen, machen diese die Verkündung nicht unwirksam. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete danach am 29. April 2013 und war bei Eingang der Berufungsschrift am 30. April 2013 abgelaufen.
3	Eine	Wiedereinsetzung	in die versäumte Frist hat das Berufungsgericht
 der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres Bevollmächtigten versagt. Dabei hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten nicht überspannt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte sich der Bevollmächtigte nicht damit begnügen, eine Büromitarbeiterin während deren Mittagspause anzuweisen, den Berufungs-
 
Schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 -1 0 15/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 -