Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs.3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 werden abgelehnt. Gründe: 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hinweis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 -90 155/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2011 - 12 U 177/10 -