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BGH · IX ZA 26/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs.3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeKayserHinweisMöhringStuttgartZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/11
vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Mai 2011 beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 werden abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Kläger	kann	Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von
 ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hinweis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das
 
heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 -90 155/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2011 - 12 U 177/10 -